Wissenswertes

FAQ

FiHH Das Fortbildungsinstitut entwickelt und präsentiert seit 1989 im Rahmen der beruflichen Weiterbildung im medizinischen Bereich wichtige Konzepte mit einem (inter)nationalen, kompetenten Dozententeam.

Als Meilenstein im Bestreben nach Qualitätskontrolle haben wir unser Institut als erstes Weiterbildungszentrum nach international normierten Standards zertifizieren lassen.

Jährlich schulen wir über 7.000 Therapeuten und Ärzte in eigenen Räumlichkeiten und bei unseren bundesweiten Kooperationspartnern.

Verschiedene Kooperationspartner aus Politik, Universitäten, Kliniken, Entscheidungsträgern und Verbänden runden unser Portfolio ab.

Geleitet wird FiHH von Christian Westendorf, Dipl.-Betriebswirt, Fachbuchautor, Dozent, Ausbilder und Geschäftsführer.

FiHH steht für Qualität im medizinisch-therapeutischen Bereich.

 

1. Wie melde ich mich zu einem Kurs an?

Anmeldungen haben ausschließlich schriftlich auf unserem Anmeldeformular oder direkt online zu erfolgen.
Anmeldeformulare finden Sie im Kursangebot und auf dieser Homepage (Link) zum Ausdrucken.
Ihr vollständig ausgefülltes Anmeldeformular schicken Sie uns bitte per Post oder Fax an die 040 - 23 45 22.
Falls Sie einen Bildungsscheck/ -gutschein oder andere Fördermöglichkeiten nutzen möchten, legen Sie diese bitte Ihrer Anmeldung bei.
Später eingereichte Bildungsschecks/ -gutscheine oder andere Fördermöglichkeiten dürfen wir nicht akzeptieren.

 

2. Wie erfahre ich, ob ich für einen Kurs angemeldet bin?

FiHH bestätigt Ihnen Ihre Buchung schriftlich, in der Regel innerhalb von 14 Tagen. Sollten Sie in dieser Zeit keine Bestätigung/Rechnung von uns erhalten haben, fragen Sie gerne telefonisch bei uns nach.

 

3. Erhalte ich eine Rechnung?

Ihre Kursplatzreservierung, die Sie innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Anmeldung zugeschickt bekommen, ist gleichzeitig auch Ihre Rechnung.
Achten Sie bei der Anmeldung unbedingt darauf, den Rechnungsempfänger richtig anzugeben, wenn Sie eine gesonderte Rechnung benötigen, die auf Ihren Arbeitgeber ausgestellt ist. Für nachträgliche Veränderungen müssen wir eine Gebühr berechnen.

 

4. Kann ich stornieren?

Stornierungen von gebuchten Kursen können sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
FiHH empfiehlt immer die schriftlichen Stornierung.
FiHH bestätigt Ihnen innerhalb von 14 Tagen Ihre Stornierung schriftlich. Sollten Sie dennoch innerhalb dieser Zeit keine Stornierungsbestätigung erhalten haben, fragen Sie bitte telefonisch bei uns nach.
Laut unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen ab 6 Wochen vor Kursbeginn Zahlungsverpflichtungen auf Sie zu. Zuerst anteilig, ab 2 Wochen vor Kursbeginn zahlen Sie 100% der Kursgebühr.
Sichern Sie sich gegen das Risiko Ihrer Nichtteilnahme mit einer Seminarversicherung ab!
Seminar-Versicherung der ERGO Reiseversicherung

Buchen können Sie die Seminar-Versicherung online hier >>.

Bei mehrteiligen Kursen gilt die Stornierungsfrist bis Kursbeginn des ersten Teils.
Folgende Kursteile können Sie leider nicht mehr stornieren. Bei Nichtteilnahme wird die volle Kursgebühr für alle Teile fällig. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir die Kosten für die Bereitstellung des Kursplatzes an Sie weitergeben müssen.

 

5. Was passiert, wenn der Kurs, für den ich mich anmelden möchte, bereits ausgebucht ist?

Wenn Ihr gewünschter Kurs bereits ausgebucht ist, merken wir Sie unverbindlich auf unserer Warteliste vor, wenn Sie es wünschen.
Wir geben Ihnen dann schriftlich Bescheid, sobald wir Ihnen einen entsprechenden Kursplatz anbieten können.
Der Wartelisteneintrag ist für Sie unverbindlich.

 

6. Wo finde ich Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?

Sie finden die AGB auf unseren Anmeldeformularen und hier zum Nachlesen.
Mit Ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennen Sie deren Gültigkeit automatisch an.

 

7. Wie komme ich zu Ihnen?

Es gibt viele gute Möglichkeiten, die FiHH zu erreichen.
Wegbeschreibungen zu uns und allen kooperierenden Fortbildungszentren finden Sie u.a. im Kursheft.
Für Details können Sie uns auch telefonisch unter 040 – 23 27 05 nach Ihrem direkten Weg zu uns fragen.
Auf unserer Homepage finden Sie Infos zu allen Standorten.
Klicken Sie auf den gewünschten Standort und geben Sie ihre Adresse in den Routenplaner ein.

 

8. Wozu brauche ich eine Seminarversicherung?

Seminarversicherungen ähneln einer Reiserücktrittsversicherung.

 Bitte beachten Sie, dass die Seminarversicherung frühestens bei Buchung, spätestens jedoch bis 30 Tage vor planmäßigem Antritt des Seminars bzw. der ersten mitversicherten Reiseleistung abgeschlossen werden muss. Bei Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Antritt ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag, spätestens innerhalb der folgenden drei Werktage, möglich.

Der Seminarversicherer erstattet Ihnen bis zu 100% der Kosten bei Krankheit, auch von Familienangehörigen und anderen Schadenfällen.


Einen direkten Link zur Seminarversicherung (ERGO Reiseversicherung) finden Sie hier>>.

Zusätzlich zur Seminarversicherung bietet die ERGO einen Covid-19-Ergänzungsschutz an. Zur Buchung geht es hier>>

 

 

9. Wie versichere ich mich?

Mit der Kursplatzreservierung werden Sie an den Abschluss einer Seminarversicherung erinnert oder Fordern Sie bei uns die entsprechenden Formulare an: Tel. 040 - 23 27 05.
Oder gehen Sie über unsere Internetseite auf die Seiten der ERGO Reiseversicherung.

Eine Versicherung ist pro Kursteil abzuschließen, die Prämie beträgt nur zwischen 7,- und 29,- Euro.

 

10. Was sollte ich zu Kursen mitbringen?

Schreibutensilien werden immer benötigt, bequeme oder auch sportliche Kleidung sowie ein Handtuch sind sinnvoll, etwas Kleingeld für das Mittagessen ist von Vorteil.
Eine kleine Getränkeauswahl finden Sie bei uns für Sie kostenfrei im Aufenthaltsbereich.
Für einige Kurse wird spezielle Sportkleidung benötigt (z. B. ESP Sportphysiotherapie, Pilates, Nordic Walking, KG am Gerät).
Darüber werden Sie jedoch rechtzeitig informiert.

 

11. Erhalte ich für meine Kurse bei Ihnen oder einem der Kooperationspartner Fortbildungspunkte?

Sie erhalten selbstverständlich die für den jeweiligen Kurs vorgesehenen Fortbildungspunkte, die Ihnen auf der Lehrgangsbescheinigung bestätigt werden.

 

12. Nehmen sie Bildungsschecks/Bildungsgutscheine/Prämiengutscheine an?

Ja, selbstverständlich. Bitte legen Sie diese Ihrer schriftlichen Anmeldung bei.
Bildungsschecks/Prämiengutscheine, die nach Ihrer Anmeldung eingehen, können wir leider nicht mehr akzeptieren. Leider ist es uns auch nicht möglich, Sie für einen bereits gebuchten Kurs abzumelden und mit einem Bildungsscheck/Prämiengutschein wieder anzumelden.
Bildungsschecks werden von den Länderbehörden ausgegeben.
Bildungsgutscheine können nur im Einzelfall angenommen werden. Bitte fragen Sie bei uns nach.
Für weitere Information klicken Sie bitte hier oder informieren sich bei den entsprechenden Stellen.

 

13. Gibt es Bildungsurlaub für Ihre Kurse?

Größtenteils ja.
Unsere Beantragung erfolgt jedoch nicht automatisch.
Bitte fragen Sie spätestens 10 Wochen vor Kursbeginn bei uns nach. Wir beantragen für Sie den Bildungsurlaub bei den Behörden.
Diesen Zeitraum benötigten die Landesbehörden für die Anerkennungen.

 

14. Wie melde ich mich für Kurse Ihrer kooperierenden Standorte an?

Immer schriftlich in Hamburg bei FiHH (siehe oben Nr. 1).

 

15. Bekomme ich bei Mehrfachbuchungen einen Rabatt?

Wenn Sie denselben Kurs bei FiHH wiederholen, bezahlen Sie beim zweiten Besuch nur 50% der Kursgebühr.
Leider können wir ansonsten keine Rabatte gewähren.

 

16. Werden deutsche Maitlandkurse in den Niederlanden anerkannt?

Die IMTA-Kurse Level 1-3 werden in Europa in mehreren Ländern gegeben. Um zu einer OMT-Qualifizierung zu kommen, wird darüber hinaus (= nach Level 3) in mehreren Ländern ein Programm durch Berufsverbände für Manuelle Therapie angeboten. Diese Programme sind nicht in allen Ländern genau gleich. In der Schweiz, Deutschland, Österreich und Holland werden normalerweise die OMT-Diplome basierend auf den Maitland-Lehrgängen gegenseitig als gleichwertig anerkannt.

In Deutschland wird dieses OMT-Programm durch den DVMT angeboten. http://www.dvmt.org

In Holland läuft diese Ausbildung unter Aufsicht der "IMTA Teaching Faculty NL", deren Mitglieder (Prof. Dr. Harry von Piekartz und Elly Hengeveld) das Programm gemeinsam mit der Hochschule Utrecht gestalten. Ab 2015 gibt es in den Niederlanden zudem die Auflage, dass jeder im KNGF / NVMT registrierte Manualtherapeut ein Masterprogramm absolviert haben muss oder zumindest für ein solches Programm eingeschrieben sein muss, um weiterhin beim KNGF / NVMT registriert zu bleiben.

Die Manualtherapeuten, die bereits früher eine Ausbildung abgeschlossen haben, müssen ein sogenanntes "verkürztes Masterprogramm" absolvieren (sie erhalten eine Freistellung für das Programm des klinischen Spezialisten, aber sie müssen das Programm der anderen 2 "generischen" Rollen als "professional leader" und Berufsinnovator absolvieren).

Das bedeutet für das niederländische Maitland Programm konkret:
Sie können das IMTA Level 1-3, inkl. zusätzlicher Module wie Research, klinischer Supervision und 1-2 Module als "Self-directed learning", innerhalb von 3 Jahren absolvieren (inkl. Prüfungen). Damit schließen Sie die Rolle/Kernkompetenzen "klinischer Spezialist" ab und können sich ins Register aufnehmen lassen. Nach Abschluss dieses Teiles der Ausbildung ist es den Studenten momentan freigestellt, ob sie bereits ein "verkürztes Masterprogramm" absolvieren wollen (noch 14- 16 Monate berufsbegleitend, mit Kontakttagen an ca. jedem dritten Mittwoch Nachmittag und Abend) oder noch nicht. Diese beiden Programmteile werden ab 2013 nicht mehr freiwillig, sondern obligatorisch sein.

Sie können also versuchen, das deutsche DVMT-Programm zu absolvieren, dieses OMT-Diplom in Holland als gleichwertig erklären zu lassen und sich ins KNGF / NVMT Register aufnehmen lassen. Anschließend müssten Sie dann in Holland ein verkürztes Masterprogamm absolvieren.

 

17. Sind Ihre Kurse Rückenschulleiter anerkannt?

Der BVMBZ Bundesverband der Medizinischen Bildungszentren e.V. hat eine neue Rückenschule entwickelt. Diese Rückenschule ist von den Krankenkassen anerkannt.

Die neue BVMBZ Rückenschule ist damit der Rückenschule der KddR gleichgestellt.

Die Ausbildung zum Kursleiter für diese neue BVMBZ Rückenschule wird Schritt für Schritt bei den Mitgliedszentren des BVMBZ angeboten.

Kurse, die als Refresher für die neue BVMBZ Rückenschule anerkannt sind, gelten auch als Refresher für sie KddR Rückenschule.

Bei Teilnahme an einem Refresher-Kurs erhalten Sie eine gesonderte Teilnahmebestätigung zur Verlängerung Ihrer Rückenschul-Lizenz.

Diese Teilnahmebestätigung schicken Sie bitte an:

BVMBZ Rückenschule - Geschäftsstelle -
Westerstraße 35

28199 Bremen

Von dort erhalten Sie die Verlängerung Ihrer Rückeschul-Lizenz. Diese gilt für die BVMBZ Rückenschule ebenso wie für die Rückenschule des KddR.

 

18. Verlängerung Rückenschullehrer-Lizenz

Eine Verlängerung Deiner Rückenschullehrerlizenz ist für die ZPP nicht mehr erforderlich.

Als Nachweis für die Einweisung in das Verfahren „Rückenschule“ werden auch abgelaufene Lizenzen akzeptiert. Falls Du aus anderen Gründen eine Lizenzverlängerung benötigst, dann melde Dich direkt bei unserem FiHH Partner, der BVMBZ AG Rückenschule: rs@bvmbz.de.

Eine Einweisung in das Konzept bleibt weiterhin erforderlich.

Derzeit befinden sich unsere beiden Konzepte (mit 10 Einheiten à 90 min und 10 Einheiten à 60 min) in der Rezertifizierung.

Daher können wir im Moment keine Einweisungen durchführen.

Da die ZPP wegen hohem Arbeitsaufkommen für alle Prüfungen derzeit länger braucht als üblich, können Kurse, die am 30.06.21 zertifiziert waren, möglicherweise bis Jahresende mit den Krankenkassen abgerechnet werden, auch wenn die Zertifizierung zwischenzeitlich auslaufen sollten.

Näheres dazu und Kontaktdaten für Rückfragen bei der ZPP findest Du unter www.zentrale-pruefstelle-praevention.de.

19. Übernahme der Seminargebühren durch den Arbeitgeber

Die Übernahme der Seminargebühren durch Ihren Arbeitgeber führen dann nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Fortbildungsmaßnahme wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse Ihres Arbeitgebers durchgeführt. Dies sollte bei den von uns angebotenen Seminaren grundsätzlich der Fall sein. Wir verweisen zur Definition auf die den Absatz 2 der beigefügten Lohnsteuerrichtlinie R 19.7: Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers liegt vor, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass die Teilnahme an dem Seminar zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet wird. Wenn dies aber der Fall ist, ist die weitergehende Prüfung eines ganz überwiegendes Interesses des Arbeitgeber entbehrlich, es sei denn es liegen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter vor.
  2. Die Bildungsmaßnahme kann am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder - wie bei uns – in außerbetrieblichen Einrichtungen bzw. durch fremde Unternehmer durchgeführt werden.
  3. Ist das Seminar durch den Arbeitnehmer und nicht durch den Arbeitgeber gebucht und an den Arbeitnehmer fakturiert, so ist dies unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für das spezielle Seminar vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat!

Lohnsteuerrichtlinie R 19.7 zu § 19 EStG

 (1)  1Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. 
2
Dabei ist es gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden. 
3
Sätze 1 und 2 gelten auch für Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. 
4Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, ist dies für ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.
 (2)  1Bei einer Bildungsmaßnahme ist ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll.
2Für die Annahme eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. 
3
Rechnet er die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers entbehrlich, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vor. 
4Auch sprachliche Bildungsmaßnahmen sind unter den genannten Voraussetzungen dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. 
5Von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ist auch bei dem SGB III entsprechenden Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen auszugehen, die der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen erbringt. 
6Bildet sich der Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers fort, gehört der nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermittelnde Wert der vom Arbeitgeber erbrachten Fort- oder Weiterbildungsleistung zum Arbeitslohn. 
7Der Arbeitnehmer kann ggf. den Wert einer beruflichen Fort- und Weiterbildung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten (>R 9.2 ) oder im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben geltend machen.
(3) 1Auch wenn Fort- oder Weiterbildungsleistungen nach den vorstehenden Regelungen nicht zu Arbeitslohn führen, können die Aufwendungen des Arbeitgebers, wie z. B. Reisekosten, die neben den Kosten für die eigentliche Fort- oder Weiterbildungsleistung anfallen und durch die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Bildungsveranstaltung veranlasst sind, nach § 3 Nr. 13, 16 EStG (>R 9.4 bis R 9.8 und R 9.11 ) zu behandeln sein.
 
Fundstelle(n):  NWB DokID: RAAAE-78229
 
Bitte halten Sie unbedingt Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater.

 

FiHH Das Fortbildungsinstitut
Westendorf GmbH & Co. KG

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(außer an kursfreien Tagen)